JudikaturJustizRS0090605

RS0090605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Bei kleineren Gegenständen (etwa Banknoten, Münzen oder Schmuck), die leicht am Körper oder unter der Kleidung verborgen werden können, ist der Diebstahl regelmäßig schon dann vollendet, wenn sie der Täter in den Räumen des Bestohlenen an sich genommen hat.

Entscheidungen
22