JudikaturJustizRS0090540

RS0090540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2005

Versuchte Täuschung, wenn sich das Opfer zur Gestattung eines Geschlechtsverkehrs nicht - wie vom Täter angenommen - auf Grund der vorgetäuschten Zusage einer Gegenleistung, sondern aus Angst bereitfand, der Täter aber dessen Widerstand nicht erkannte.

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3