JudikaturJustizRS0090516

RS0090516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2021

Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, daß schon die Tathandlung des Beitragstäters zur Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungsnah ist.

Entscheidungen
3