RS0090420 – OGH Rechtssatz
RS0090420 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.