JudikaturJustizRS0090410

RS0090410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2010

Fingierung des Schadensfalles für sich allein, aber auch in Verbindung mit einer unrichtigen Schilderung des Schadensereignisses gegenüber der Polizei ist noch straflose Vorbereitungshandlung zum beabsichtigten Versicherungsbetrug, sofern weitere Irreführungshandlungen gegenüber der Versicherung (bzw ihren Organen) nicht unternommen worden sind; es fehlt an der zeitlichen Ausführungsnähe.

Entscheidungen
15