JudikaturJustizRS0090368

RS0090368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1991

Das Aufsuchen des Tatorts bloß zur Erkundung der Möglichkeit oder zur Vorbereitung eines erst bei späterer Gelegenheit zu verübenden Diebstahls ist im ersteren Fall mangels diebischer Absicht, im zweiten Fall mangels Ausführungsnähe in zeitlicher Hinsicht keine "der Ausführung unmittelbar vorangehende (Versuchshandlung) Handlung" im Sinne § 15 Abs 2 StGB.

Entscheidungen
8