JudikaturJustizRS0090201

RS0090201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. August 2000

Absolute Täuschungsuntauglichkeit falscher oder verfälschter Schriften nur, wenn sie im Rechtsverkehr generell (und nicht bloß beim konkret geplanten oder realisierten Gebrauch) ungeeignet sind, den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit zu erwecken; denn Schutzobjekt des § 223 StGB ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehrs schlechthin.

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