RS0090201 – OGH Rechtssatz
RS0090201 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Absolute Täuschungsuntauglichkeit falscher oder verfälschter Schriften nur, wenn sie im Rechtsverkehr generell (und nicht bloß beim konkret geplanten oder realisierten Gebrauch) ungeeignet sind, den Anschein der Echtheit und Unverfälschtheit zu erwecken; denn Schutzobjekt des § 223 StGB ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehrs schlechthin.