JudikaturJustizRS0090195

RS0090195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2015

Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Falls des § 12 StGB in Betracht.

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