RS0090158 – OGH Rechtssatz
RS0090158 – OGH Rechtssatz
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Bei wahlweiser Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung kann die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sofort und bedingungsfrei (ohne Anwendung des § 37 StGB) wegen Nichtverhängung einer Geldstrafe bekämpft werden. Wird aber nur die Höhe der Freiheitsstrafe bekämpft, ist selbst bei Herabsetzung dieser unter sechs Monate dem Berufungsgericht die Umwandlung in eine Geldstrafe verwehrt (keine "Automatik" des § 37 StGB zufolge Nichtanwendung dieser Bestimmung bei alternative Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung).