JudikaturJustizRS0090158

RS0090158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1978

Bei wahlweiser Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung kann die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe sofort und bedingungsfrei (ohne Anwendung des § 37 StGB) wegen Nichtverhängung einer Geldstrafe bekämpft werden. Wird aber nur die Höhe der Freiheitsstrafe bekämpft, ist selbst bei Herabsetzung dieser unter sechs Monate dem Berufungsgericht die Umwandlung in eine Geldstrafe verwehrt (keine "Automatik" des § 37 StGB zufolge Nichtanwendung dieser Bestimmung bei alternative Geldstrafdrohung und Freiheitsstrafdrohung).