Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das bezüglich des Angeklagten Josef V* unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Beatrix B* aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. M…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Josef V* und Beatrix B* des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Josef V* wurde zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, Beatrix B* zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren, 11 Monat…
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft nur die Angeklagte Beatrix B* mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b, den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO. Den übrigen Strafausspruch ficht sie, ebenso wie der Angeklagte Josef V* den ih…