JudikaturJustizRS0090012

RS0090012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2021

Die Freiwilligkeit ist nicht erst dann ausgeschlossen, wenn das Tatvorhaben objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn der Täter sein Vorhaben im Bewusstsein der Aussichtslosigkeit, sein Ziel zu erreichen, aufgibt.

Entscheidungen
8