RS0090010 – OGH Rechtssatz
RS0090010 – OGH Rechtssatz
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§ 15 Abs 3 StGB stellt ausschließlich in Ansehung der tatbestandsmäßigen Subjekts-Qualität darauf ab, ob diese beim Täter im konkreten Fall wirklich gegeben war oder nicht: Lediglich insoweit genügt (arg. "mangels ....") schon das objektive Fehlen eines dem betreffenden Tatbestandsmerkmal entsprechenden Tatsachensubstrats im realen Geschehen (in Verbindung mit der sich daraus bei jeder denkbaren Variante der Tatausführung ergebenden Unmöglichkeit der Deliktsvollendung) zur Straflosigkeit, und zwar unbeschadet dessen, daß sich der Tätervorsatz (nach Art eines "umgekehrten Tatbildirrtums") auch auf das Vorliegen der (in Wahrheit fehlenden) qualifizierenden Merkmale erstreckt. Nur in diesem Bereich wirkt der objektive Mangel am Tatbestand auf jeden Fall strafbefreiend (vgl EvBl 1976/265; ebenso Kienapfel AT Z 24 RN 19; aM Burgstaller, JBl 1976,126 f).