JudikaturJustizRS0089983

RS0089983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Undeutlichkeit liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist.

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