JudikaturJustizRS0089979

RS0089979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 1995

Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 434 Abs 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.

Entscheidungen
3