RS0089979 – OGH Rechtssatz
RS0089979 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz im Verfahren über eine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters, mit dem der Angeklagte schuldig gesprochen und zugleich seine Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde, zur Ansicht gelangt, daß die Voraussetzungen zwar nicht für einen Schuldspruch, wohl aber für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 StGB vorliegen, darf er nicht selbst die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB anordnen, sondern hat das angefochtene Urteil aufzuheben, gemäß § 434 Abs 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO die Unzuständigkeit des Einzelrichters auszusprechen und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) zu veranlassen.