RS0089927 – OGH Rechtssatz
RS0089927 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe soll letztere die Ausnahme sein.
2) Geldstrafenbemessung: Ausgangspunkte.
RS0089927 – OGH Rechtssatz
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1) Bei wahlweiser Androhung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe soll letztere die Ausnahme sein.
2) Geldstrafenbemessung: Ausgangspunkte.