JudikaturJustizRS0089900

RS0089900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2006

Mittäter haften solidarisch für die von ihnen im Zusammenwirken verübten vorsätzlichen Sachentziehungshandlungen mit all ihren tatsächlichen und für die Subsumtion der Tat relevanten (juristischen) Begleiterscheinungen. Nur wenn der Mittäter A von vornherein klar und deutlich zu erkennen gegeben hätte, dass er mit der Anwendung jeglicher Gewalt beim Entreißen der Handtasche nicht einverstanden sei und sich von einem solchen allfälligen Verhalten seines Komplizen B ernstlich distanziere, hätte ihm die von B angewandte Gewalttätigkeit - als dessen excessus mandati - nicht unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft als das Verbrechen des Raubes zugerechnet, er vielmehr bloß im Rahmen seines (Raub ausschließenden) Vorsatzes wegen Diebstahls haftbar gemacht werden können.

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3