RS0089884 – OGH Rechtssatz
RS0089884 – OGH Rechtssatz
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Sämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des § 13 StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist.