JudikaturJustizRS0089877

RS0089877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2023

Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch, wenn sich der Täter sagt, er könnte die Tat vollenden, aber er wolle es überhaupt nicht oder wenigstens nicht jetzt. Dafür können auch äußere Umstände - wie etwa ein Appell des Opfers - maßgebend sein, sofern beim Täter gleichwohl die Vorstellung erhalten bleibt, daß eine dem Tatplan entsprechende Vollendung der Tat noch möglich wäre.

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