JudikaturJustizRS0089821

RS0089821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1991

Subjektiv ausführungsnah ist das Verhalten eines Täters, wenn es nach seinen Zielvorstellungen der Tatausführung unmittelbar vorgelagert ist, er die entscheidende Hemmstufe vor dieser bereits überwunden hat und seinen auf Vollendung der Tat gerichteten Entschluß in unmittelbarer Folge oder doch alsbald, also in zeitlicher Nähe, zu verwirklichen gedenkt. Objektiv ausführungsnah sind bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatausführung gelegene, dieser zeitlich, örtlich sowie deliktstypisch nahe Verhaltensweisen.

Entscheidungen
6