JudikaturJustizRS0089674

RS0089674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 1996

1. Rechtfertigender ("übergesetzlicher") Notstand setzt die Rettung eines eindeutig höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringeren voraus (vgl Nowakowski, 61) (Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des objektiven Werts kollidierender Rechtsgüter) (hier:

Flugzeugentführung aus politischen Gründen - kein völkerrechtlich geschützter Anspruch auf Auswanderungsfreiheit; keine Rechtfertigung.

2. Entschuldigender Notstand verlangt, daß dem Täter rechtmäßiges Verhalten unzumutbar war, anders ausgedrückt: daß die Tat unter Umständen und aus Motiven geschah, die auch einen maßstabgerechten (rechtstreuen) Menschen dazu bestimmt hätten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn aus "Unzufriedenheit" mit den Verhältnissen des Heimatlandes - zur Verbesserung der eigenen Situation - Erpressungen gravierendster Art begangen werden.

Entscheidungen
7