RS0089640 – OGH Rechtssatz
RS0089640 – OGH Rechtssatz
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Das Erfordernis der Sittenwidrigkeit einer Nötigung betrifft nicht den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, sondern die Rechtswidrigkeit der Tat (§ 105 Abs 2 StGB), sodaß in deren Nichterkennen keinesfalls ein Vorsatzmangel, sondern nur ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) gelegen sein könnte.