JudikaturJustizRS0089598

RS0089598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2018

Wer sich einem anderen für die Begehung einer Straftat anbietet, die er ohne vorherige Auftragserteilung nicht - jedenfalls nicht so, wie im Angebot vorgesehen - verüben würde, hat ungeachtet seiner grundsätzlichen Bereitschaft zur Tatausführung den konkreten Entschluß noch nicht gefaßt, weil es an der von ihm dafür vorausgesetzten Mitwirkung der anderen Person (des Auftraggebers) fehlt. Erst die Auftragserteilung führt diesen Entschluß herbei. Die Auftragserteilung stellt sich daher auch in einem solchen Fall als Bestimmung zur Tat nach § 12 zweiter Fall StGB dar. Gemäß § 15 Abs 2 StGB gilt sie bereits als Versuch der Tat; dies auch dann, wenn es nicht gelungen ist, den zu Bestimmenden zu beeinflussen, ja sogar, wenn die Beeinflussungshandlung den zu Bestimmenden überhaupt nicht erreicht hat.

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