JudikaturJustizRS0089586

RS0089586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2008

Beim Tatbestand der Untreue nach dem § 153 StGB hat das - allerdings auch mit bedingtem Vorsatz mögliche - Bedenken und Beschließen des Bestimmenden überdies den Umstand zu erfassen, dass der Haupttäter die ihm eingeräumte Befugnis "geflissentlich" missbrauchen wird.

Entscheidungen
5