JudikaturJustizRS0089519

RS0089519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2020

Bedingtes Unrechtsbewußtsein (und damit kein Rechtsirrtum), wenn der Täter die bloße Möglichkeit, Unrecht zu tun, bedenkt und sich damit abfindet.

Entscheidungen
7