RS0089420 – OGH Rechtssatz
RS0089420 – OGH Rechtssatz
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Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer selbst eine dem Tatbild gemäße Ausführungshandlung begeht oder daran unmittelbar mitwirkt, wogegen ein sonstiger Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) voraussetzt, daß der Täter auf andere Weise als durch unmittelbare Mitwirkung an der Ausführung (oder durch Bestimmung eines anderen: § 12 zweiter Fall StGB) einen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung - sei es durch physische oder psychische Unterstützung, leistet.