RS0089364 – OGH Rechtssatz
RS0089364 – OGH Rechtssatz
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Ein bloßes Dulden oder Nichthindern seitens des Täters reicht auch unter dem Gesichtspunkt einer spezifisch rechtsgutsbezogenen Erfolgsabwendungspflicht (elterliche Erziehungspflichten, Ingerenzprinzip) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 132 IV StG (nunmehr § 213 StGB) nicht hin.