JudikaturJustizRS0089364

RS0089364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1972

Ein bloßes Dulden oder Nichthindern seitens des Täters reicht auch unter dem Gesichtspunkt einer spezifisch rechtsgutsbezogenen Erfolgsabwendungspflicht (elterliche Erziehungspflichten, Ingerenzprinzip) zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 132 IV StG (nunmehr § 213 StGB) nicht hin.