JudikaturJustizRS0089302

RS0089302 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2022

Bei Begehung eines gewöhnlich durch eine aktive Handlung gesetzten Delikts (Begehungsdelikt) durch Unterlassung (per omissionem) kann nicht jede pflichtwidrige Unterlassung einer positiven Handlung strafrechtlich gleichgehalten werden, sondern es ist insbesondere zu prüfen, ob die Unterlassung in ihrem Unrechtsgehalt der Herbeiführung des Erfolges durch positives Tun annähernd gleichwertig und ihr aus diesem Grunde gleichzuhalten ist.