JudikaturJustizRS0089300

RS0089300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Mai 1987

Handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt, bei dem - wie es das Verbrechen der Notzucht bedingt - der zweite Akt - der Geschlechtsverkehr - nur persönlich gesetzt werden kann, so ist nach herrschender Auffassung (vgl 5 Os 68/51, 5 Os 618/53, 8 Os 166/58, ferner Rittler I S 282 Anmerkung 1) nur jener als unmittelbarer Täter zu betrachten, der diesen zweiten Akt selbst verübt, während jenem Täter, welcher den ersten Akt setzt, nur Mitschuld im Sinne des § 5 StG (sonstige Beteiligung gemäß § 12 StGB) zur Last fällt.

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