JudikaturJustizRS0089279

RS0089279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2004

Beiden Fällen des § 3 Abs 2 StGB (Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken - § 3 Abs 2 erster Fall oder Anwendung einer offenbar unangemessenen Verteidigung - § 3 Abs 2 zweiter Fall = Abs 1 zweiter Satz StGB) ist gemeinsam, daß zwar ein rechtswidriger Angriff eine Notwehrsituation bewirkte, der Rechtfertigungsgrund der Notwehr dem Täter aber - entweder zufolge Überschreitung der Grenzen der an sich notwendigen Verteidigung oder infolge einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Angreifers durch die Abwehrhandlung in bezug auf einen drohenden Nachteil geringen Umfangs - nicht zustatten kommt. Notwehrexzeß setzt sohin begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluß der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus.

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