RS0089271 – OGH Rechtssatz
RS0089271 – OGH Rechtssatz
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Für die Zurechnung einer Tatfolge bei Beteiligten kommt es gemäß § 7 Abs 2 StGB nicht darauf an, ob ein solcher Erfolg von der gemeinsamen Vorsatzbildung der Täter umfaßt oder sogar ausdrücklich vereinbart gewesen ist, sondern nur darauf, ob die besondere Auswirkung für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der Tatplanung und Ausführung im Umfang eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zumindest vorhersehbar war.