JudikaturJustizRS0089243

RS0089243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2021

Vorhersehbarkeit der Tatfolgen im allgemeinen genügt; nicht erforderlich ist, daß der Täter alle (Besonderheiten oder) Einzelheiten des Kausalverkaufs und des Erfolgseintritts vorauszusehen vermag.

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