JudikaturJustizRS0089220

RS0089220 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1999

Ein Vertragsarzt darf anläßlich der Behandlung eines Versicherten neben dem Honorar der Krankenkasse für Vertragsleistungen auch ein Privathonorar für andere Leistungen (nicht für Vertragsleistungen) entgegennehmen; dies setzt voraus, daß dieses Privathonorar für eine ärztliche Leistung zu erbringen ist, die nicht bereits durch das Kassenhonorar abgegolten ist.

Entscheidungen
3