RS0089219 – OGH Rechtssatz
RS0089219 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 342 Abs 2 ASVG hat die Honorierung der ärztlichen Leistungen grundsätzlich nach Einzelleistungen zu erfolgen.
Honorarpauschalierungen, die aus praktischen Gründen oft nicht vermieden werden können, müssen daher quantitativ die Ausnahme bleiben. Es entspricht daher einer gesetzeskonformen Interpretationen der Gesamtverträge, daß Sonderleistungen, die in der Honorarordnung nicht enthalten sind, vom Arzt auf Rechnung der Kasse auch nicht erbracht werden müssen (kassenfreier Raum).