JudikaturJustizRS0089219

RS0089219 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1999

Gemäß § 342 Abs 2 ASVG hat die Honorierung der ärztlichen Leistungen grundsätzlich nach Einzelleistungen zu erfolgen.

Honorarpauschalierungen, die aus praktischen Gründen oft nicht vermieden werden können, müssen daher quantitativ die Ausnahme bleiben. Es entspricht daher einer gesetzeskonformen Interpretationen der Gesamtverträge, daß Sonderleistungen, die in der Honorarordnung nicht enthalten sind, vom Arzt auf Rechnung der Kasse auch nicht erbracht werden müssen (kassenfreier Raum).

Entscheidungen
3