JudikaturJustizRS0089164

RS0089164 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in § 11a Abs 1 ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß § 11 Abs 1 ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor.

Entscheidungen
5