JudikaturJustizRS0089125

RS0089125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2019

Die Notwendigkeit einer Verteidigung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien (die psychische Beschaffenheit des Angegriffenen ist im Rahmen des § 3 Abs 2 StGB von Bedeutung).

Entscheidungen
5