JudikaturJustizRS0089078

RS0089078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1993

Was die subjektive Tatseite betrifft, macht sich der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB schuldig, war in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Benachteiligung der Gläubiger fahrlässig herbeiführt. Diesbezüglich genügt unbewußte Fahrlässigkeit.

Entscheidungen
9