JudikaturJustizRS0089034

RS0089034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskompenente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten.

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