RS0088988 – OGH Rechtssatz
RS0088988 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewußtheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.