JudikaturJustizRS0088981

RS0088981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Wegen der Gefahr, die auslaufendes Öl für die Umwelt bedeutet, muss der Betreiber einer Ölfeuerungsanlage sicherstellen, dass Errichtung und Betrieb der Anlage den wegen dieser Gefahr erlassenen Normen entsprechen. Unterlässt er dies, hat er den durch (vom Tankwagenfahrer verschuldetes) Überfüllen des Tanks außerhalb des (nicht ordnungsgemäß ausgeführten) Tankraumes entstandenen Schaden mitzutragen.

Entscheidungen
4