JudikaturJustizRS0088971

RS0088971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2003

Zur Strafverhängung im Sinne § 1 Abs 1 StGB gehören auch alle den Täter beschwerenden richterlichen Beschlüsse im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (§§ 43, 43 a, 46 StGB), sohin nicht nur deren Widerruf, sondern auch eine Verlängerung der Probezeit, die Erteilung neuer Weisungen und die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers (§§ 53, 55 StGB). Solche Anordnungen dürfen mithin ebenfalls nur dann getroffen werden, wenn die (bereits rechtskräftig abgeurteilte) verfahrensgegenständliche Tat zur Zeit der betreffenden Entscheidung nach wie vor unter eine gesetzliche Strafdrohung fällt. (Hier: Nach dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 ist die Verlängerung einer Probezeit zur bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, die vor diesem Stichtag wegen eines gemäß § 108 Abs 2 StGB nF nicht mehr strafbedrohten Verhaltens nach § 108 Abs 1 StGB aF verhängt worden war, unzulässig.)

Entscheidungen
6