JudikaturJustizRS0088838

RS0088838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2018

Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach § 5 Abs 3 StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB.

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4