JudikaturJustizRS0088586

RS0088586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1974

Das Strafurteil hat einen Kostenausspruch nach dem § 389 StPO auch dann zu enthalten, wenn die Voraussetzungen für den Nachlaß der ganzen Kosten im Sinne des § 44 Abs 2 JGG 1961 gegeben sind. Eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle hat nach Rechtskraft des Urteils in Beschlußform zu ergehen. Die im § 381 Abs 1 Z 4 StPO genannten Gebühren können nach dem § 44 Abs 2 JGG 1961 nicht erlassen werden.