RS0088586 – OGH Rechtssatz
RS0088586 – OGH Rechtssatz
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Das Strafurteil hat einen Kostenausspruch nach dem § 389 StPO auch dann zu enthalten, wenn die Voraussetzungen für den Nachlaß der ganzen Kosten im Sinne des § 44 Abs 2 JGG 1961 gegeben sind. Eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle hat nach Rechtskraft des Urteils in Beschlußform zu ergehen. Die im § 381 Abs 1 Z 4 StPO genannten Gebühren können nach dem § 44 Abs 2 JGG 1961 nicht erlassen werden.