JudikaturJustizRS0088078

RS0088078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 1999

Verwirklicht derselbe Täter in Ansehung derselben Suchtgiftmenge das Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 SGG nacheinander durch mehrere der dort beschriebenen Begehungsformen, ist ihm jede dieser Tathandlungen gesondert zuzurechnen, wobei die Annahme möglich ist, daß das Verbrechen in einer dieser alternativen Begehungsformen vollendet wurde, in weiteren aber beim Versuch blieb.

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11