JudikaturJustiz12Os82/98

12Os82/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. August 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hafid M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franklin Wayne H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. März 1998, GZ 16 Vr 1.201/97-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franklin Wayne H***** des (richtig: auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB verwirklichten) Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (zu ergänzen: als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Demnach hat er am 26. November 1997 gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Hafid M***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 138 Gramm Kokain und 69 Gramm Heroin

I. von Amsterdam nach Österreich eingeführt und

II. in St. Pölten durch Übergabe gegen 400.000 S an einen vermeintlichen Suchtgifthändler in Verkehr zu setzen versucht.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) als auch mit der Subsumtionsrüge (Z 10) strebt der Beschwerdeführer mit der Behauptung, keine Ausführungshandlung gesetzt zu haben und erst nach Fehlschlagen des entsprechenden Tatversuchs durch den Mitangeklagten M***** tätig geworden zu sein, die Beurteilung seiner strafbaren Handlungen als Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB an. Dabei übergeht er die Urteilsannahmen, wonach er gewerbsmäßig als Mitglied einer zum Zweck illegaler Suchtgifttransaktionen gebildeten Personenverbindung, dem - früher gefaßten - gemeinsamen Tatplan folgend, in Kenntnis von Wert und Menge der tatverfangenen Drogen in der Nähe des Übergabeortes wartete, um den vereinbarten Verkaufserlös zu übernehmen und nach Holland zu bringen (US 4 f).

Indem die Beschwerde diese im Urteil festgestellte - der unmittelbaren Täterschaft gleichwertige (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 4) Förderung der Tat iS des § 12 dritter Fall StGB (vgl Kienapfel AT6 E 5 RN 8, 17) übergeht, verfehlt sie eine prozeßordnungsgemäße Ausführung (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26), weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daß die durch zwei Handlungen (I und II) verwirklichten alternativen Begehungsformen des § 28 Abs 2 SMG gesondert zuzurechnen und das in Rede stehende Suchtgiftverbrechen daher auch in Form des Versuchs nach § 15 StGB anzulasten gewesen wäre, wogegen das Schöffengericht von der Verwirklichung nur einer strafbaren Handlung ausging und den - gleichfalls strafbaren (Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 28 SMG E 27 f) - Versuch als "verdrängt" beurteilte (US 2 iVm US 8), sei vollständigkeitshalber festgehalten.

Da der aufgezeigte Rechtsirrtum den beiden Angeklagten zum Vorteil gereicht, scheidet eine Maßnahme nach § 290 StPO aus.

Über die Berufung wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.