RS0088018 – OGH Rechtssatz
RS0088018 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Handelt es sich bei der Verwahrung einer zur Verteilung bestimmten Suchtgiftmenge durch Händler, denen der in Betracht kommende Abnehmerkreis von vornherein bekannt ist und die das Suchtgift rasch absetzen wollen, nur um eine durch die Eigentümlichkeit des Verteilungsvorgangs technisch bedingte Zwischenlagerung des Suchtgiftes, nicht aber um eine Bevorratung, so liegt darin eine ausführungsnahe Handlung und somit Versuch zu § 6 SGG.