JudikaturJustizRS0087843

RS0087843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1997

Die allfällige Weitergabe der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises an Außenstehende, die den Datenschutz verletzen könnte, bildet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, weil der Datenschutz nicht dazu da ist, die Erhebung der Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen zu verhindern.