JudikaturJustizRS0087825

RS0087825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 1983

Eine den Tatbestand des § 219 StGB entsprechende Ankündigung begründet nicht mit rechtlicher Notwendigkeit (absolute) Unzüchtigkeit ihres Textes oder ihrer Darstellungen. Nur wenn sie sogenannte "harte Pornographie" enthält - und zwar als Inhaltselement und nicht als Ziel ihrer Ankündigung - kann eine solche Ankündigung (hier: sogenannte "Kontaktanzeigen") auch den Tatbestand des § 1 Abs 1 PornG erfüllen.