RS0087825 – OGH Rechtssatz
RS0087825 – OGH Rechtssatz
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Eine den Tatbestand des § 219 StGB entsprechende Ankündigung begründet nicht mit rechtlicher Notwendigkeit (absolute) Unzüchtigkeit ihres Textes oder ihrer Darstellungen. Nur wenn sie sogenannte "harte Pornographie" enthält - und zwar als Inhaltselement und nicht als Ziel ihrer Ankündigung - kann eine solche Ankündigung (hier: sogenannte "Kontaktanzeigen") auch den Tatbestand des § 1 Abs 1 PornG erfüllen.