§ 219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs
§ 219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs — StGB
§ 219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029768
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.