JudikaturJustizRS0087824

RS0087824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1986

Für im Ausland begangene Straftaten (hier: Einfuhr von Suchtgift in großer Menge), die weder von § 63 StGB noch von § 64 StGB erfaßt werden, gelten - zumal der Einleitungssatz des § 65 StGB (was insbesondere die Zitierung des § 63 StGB deutlich macht) nur auf die Unanwendbarkeit einer der beiden darin angeführten Strafanwendungsvorschriften in Ansehung der konkret-individuellen (Auslandstat) Tat abstellt, nicht aber auf den Deliktstypus als solchen - die österreichischen Strafgesetze unter den Voraussetzungen des § 65 StGB.

Entscheidungen
2