JudikaturJustizRS0087703

RS0087703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 1997

Eine Bevorratung von Rauschgift, das zu noch ungewissen Zeitpunkten in Verkehr gesetzt werden soll, ist eine (straflose) Vorbereitungshandlung in bezug auf das - ebenso ungewisse - Inverkehrsetzen. Erst eine (ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgifts wäre als versuchtes Inverkehrsetzen zu beurteilen.

Entscheidungen
9